Rechtsprechung
   BVerwG, 09.03.1962 - IV C 71.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,2294
BVerwG, 09.03.1962 - IV C 71.60 (https://dejure.org/1962,2294)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.1962 - IV C 71.60 (https://dejure.org/1962,2294)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 1962 - IV C 71.60 (https://dejure.org/1962,2294)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1962,2294) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 über die Aufhebung des Erbhofrechtes in den Vertreibungsgebieten zum Zwecke des Lastenausgleiches - Beurteilung einer kriegsbedingten Verhinderung zur Annahme des Erbhofes durch den Anerben

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.09.1957 - IV C 240.55
    Auszug aus BVerwG, 09.03.1962 - IV C 71.60
    War der Anerbe kriegsbedingt verhindert, vom Erbhofe Besitz zu nehmen, so kann dies nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden, wenn er den Umständen nach ohne diese Verhinderung Besitz ergriffen hätte (Weiterführung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 240.55).

    Der Senat erkennt einen allgemeinen, das gesamte Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz an, nach dem kriegsbedingte Umstände bei der Beurteilung eines lastenausgleichsrechtlich erheblichen Tatbestandes auszuscheiden haben (BVerwG IV C 240.55 in RLA 57, 365).

  • BVerwG, 21.03.1957 - III C 88.56
    Auszug aus BVerwG, 09.03.1962 - IV C 71.60
    Der Senat neigt zu der Ansicht, daß für Zwecke des Lastenausgleiches das Kontrollratsgesetz Nr. 45 über die Aufhebung des Erbhofrechtes auch in den Vertreibungsgebieten anzuwenden ist (Auseinandersetzung mit BVerwG III C 88.56).

    Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich mit der Geltung dieses Gesetzes in den zur Zeit unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten in einem Falle befaßt, in dem der vertriebene Bauer im Jahre 1950 im westlichen Gebiet Deutschlands verstorben war (BVerwG III C 88.56 in BVerwGE 4, 350 [BVerwG 21.03.1957 - III C 88/56]; Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 427.3 § 12 LAG Nr. 24).

  • BVerwG, 30.09.1959 - III C 40.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1962 - IV C 71.60
    So hat er das kriegsbedingte Ruhen der Untervermietung bei Beurteilung der Existenzgrundlage für unerheblich angesehen und die kriegsbedingte Unterlassung des Eintritts in eine Kommanditgesellschaft unter Umständen für bedeutungslos erklärt (BVerwG III C 38.58 in RLA 59, 238 und BVerwG III C 40.59 in RLA 60, 55).
  • BVerwG, 19.03.1959 - III C 38.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1962 - IV C 71.60
    So hat er das kriegsbedingte Ruhen der Untervermietung bei Beurteilung der Existenzgrundlage für unerheblich angesehen und die kriegsbedingte Unterlassung des Eintritts in eine Kommanditgesellschaft unter Umständen für bedeutungslos erklärt (BVerwG III C 38.58 in RLA 59, 238 und BVerwG III C 40.59 in RLA 60, 55).
  • BVerwG, 15.01.1960 - IV C 444.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1962 - IV C 71.60
    Er versagte lasteriausgleichsrechtliche Ansprüche auf Entschädigung des Erbhofhausrates deswegen, weil der Erbe des Bauern als Antragsteller zur Zeit des Erbfalles einmal wegen der Macht der tatsächlichen Verhältnisse vom Erbhofe gar nicht habe Besitz nehmen können, zum anderen deswegen, weil eine etwa bestehende Anwartschaft auf Ausgleichsansprüche als Ersatz der verlorengegangenen Sache dem Erbhofrecht seiner Zweckbestimmung nach deswegen nicht unterliege, weil eine Zuerkennung an den vermeintlichen Anerben nicht mehr zur Verwirklichung von Zwecken des Erbhofrechts führen könne (vgl. auch BVerwG IV C 444.58 in RLA 60, 266).
  • BGH, 19.06.1953 - V ZR 170/52

    Geregelter Nachlaß (KontrltG 45)

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1962 - IV C 71.60
    Mit dem Bundesgerichtshof ist der Besitz des Erben als solchen nicht als Besitz im Sinne des Gesetzes anzusehen, weil die Übergangsregelung dann in sich widerspruchsvoll wäre (Urteil vom 19. Juni 1953 in NJW 1953 S. 1550 [BGH 19.06.1953 - V ZR 170/52]).
  • BVerwG, 18.01.1964 - III C 11.60

    Vertreibungsschaden an einem Erbhof in Ostpreußen - Räumlicher Anwendungsbereich

    Für den Übergang ist es demnach in erster Linie darauf abgestellt worden, ob der Anerbe vom Hof Besitz genommen hatte; hierbei ist der Besitz des Erben als solcher nicht als Besitz im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 anzusehen, weil sonst die Übergangsregelung nicht sinnvoll wäre (Urteil vom 9. März 1962 - BVerwG IV C 71.60 - und Urteil des BGH vom 19. Juni 1953 in NJW 1953 S. 1550).

    Ob der Kläger durch Kriegsumstände verhindert gewesen ist, den Erbhof in Besitz zu nehmen (Urteil vom 9. März 1962 - BVerwG IV C 71.60 -), kann unerörtert bleiben, weil der Erbfall vom 31. Dezember 1945 zeitlich mit dem Eintritt des Vertreibungsschadens zusammenfällt (§ 12 Abs. 11 Nr. 2 LAG).

  • BVerwG, 23.06.1966 - III C 58.64

    Rechtsmittel

    Dieser Rechtsauffassung stehen auch die von der Revision genannten Entscheidungen des IV. Senats vom 9. März 1962 - BVerwG IV C 71.60 - und vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 11.60 - nicht entgegen, da die Sachverhalte dieser Entscheidungen anders gelagert waren.
  • BVerwG, 23.06.1966 - III C 59.64

    Rechtsmittel

    Dieser Rechtsauffassung stehen auch die von der Revision genannten Entscheidungen des IV. Senats vom 9. März 1962 - BVerwG IV C 71.60 - und vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 11.60 - nicht entgegen, da die Sachverhalte dieser Entscheidungen anders gelagert waren.
  • BVerwG, 19.12.1962 - IV C 11.60

    Anwendung des deutschen Reichserbhofrechts im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt

    Die letztere Frage hatte der III. Senat im angefochtenen Urteil verneint, während der erkennende Senat bisher zu der gegenteiligen Ansicht neigte (BVerwG IV C 71.60 in ZLA 62, 215).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht